Wie funktioniert der Steuerbonus für die Dachsanierung?
Der Steuerbonus mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Einkommensteuer. Grundlage ist § 35c EStG, die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“. Die Ermäßigung verteilt sich auf das Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, und die zwei folgenden Jahre.
| Jahr | Anteil der Aufwendungen | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Jahr des Abschlusses | 7 % | 14.000 € |
| folgendes Jahr | 7 % | 14.000 € |
| übernächstes Jahr | 6 % | 12.000 € |
| gesamt | 20 % | 40.000 € je Objekt |
Der Höchstbetrag ist bei Aufwendungen von 200.000 € erreicht. Er gilt je begünstigtem Objekt, auch wenn mehrere Maßnahmen nacheinander durchgeführt werden. Kosten für einen vom BAFA gelisteten Energieberater, der die Maßnahme plant oder begleitet, werden zu 50 % berücksichtigt.
Welche Arbeiten am Dach sind begünstigt?
Begünstigt sind die Wärmedämmung von Dachflächen und von Geschossdecken (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 EStG). Zu den Aufwendungen zählen auch die Arbeiten, die für die Dämmung nötig sind, etwa die neue Eindeckung über einer Aufsparrendämmung. Die Mindestanforderungen legt die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) fest.
| Bauteil | Höchstwert U |
|---|---|
| Schrägdach und zugehörige Kehlbalkenlage | 0,14 W/(m²K) |
| Flachdach und Dachflächen mit Abdichtung | 0,14 W/(m²K) |
Eine Neueindeckung ohne Dämmung ist keine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c. Für die Arbeitskosten einer reinen Reparatur kommt allenfalls die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht – für dieselbe Maßnahme aber nicht zusätzlich zu § 35c.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Entscheidend sind Selbstnutzung, Alter des Gebäudes, ein Fachbetrieb und der richtige Zahlungsweg. Im Einzelnen:
- Das Gebäude ist bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre; maßgeblich ist der Beginn der Herstellung.
- Sie nutzen die Wohnung im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. Eine unentgeltliche Überlassung von Teilen an andere zu Wohnzwecken schadet nicht.
- Ein Fachunternehmen führt die Arbeiten aus und stellt eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus.
- Die Rechnung ist in deutscher Sprache, weist die Maßnahme, die Arbeitsleistung und die Adresse aus und wird unbar auf das Konto des Betriebs bezahlt.
- Für dieselbe Maßnahme nehmen Sie keine andere öffentliche Förderung in Anspruch, etwa einen BEG-Zuschuss oder einen zinsverbilligten Kredit.
- Die Maßnahme wurde nach dem 31.12.2019 begonnen und wird vor dem 01.01.2030 abgeschlossen.
Wie beantragen Sie den Steuerbonus?
Einen Antrag vor Beginn gibt es nicht – Sie machen die Ermäßigung mit der Einkommensteuererklärung geltend. Das ist der wichtigste praktische Unterschied zum BAFA-Zuschuss, der vor der Auftragsvergabe beantragt werden muss.
- Fachbetrieb beauftragen und darauf achten, dass er die Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen kann.
- Rechnung prüfen: deutsche Sprache, Leistungen, Arbeitsanteil und Objektadresse.
- Per Überweisung bezahlen, Belege aufbewahren.
- Nach Abschluss die Bescheinigung anfordern und die Aufwendungen in der Steuererklärung für das Jahr des Abschlusses angeben.
- In den beiden Folgejahren die übrigen Anteile in der jeweiligen Steuererklärung berücksichtigen lassen.
Steuerbonus oder BAFA-Zuschuss: Was ist günstiger?
Rechnerisch bringt der Steuerbonus mit 20 % mehr als der Grundzuschuss von 15 %, wirkt aber langsamer und nur bei ausreichender Steuerschuld. Der Zuschuss steht auch Vermietern offen, setzt aber einen Antrag vor dem Auftrag und einen Energieeffizienz-Experten voraus.
| Kriterium | Steuerbonus § 35c EStG | BAFA-Zuschuss BEG EM |
|---|---|---|
| Höhe | 20 %, max. 40.000 € je Objekt | 15 %, plus iSFP-Bonus auf den Anteil über 30.000 € |
| Zeitpunkt | über 3 Jahre mit der Steuererklärung | Auszahlung nach Verwendungsnachweis |
| Antrag vor Beginn | nein | ja, vor Vertragsabschluss |
| Wer? | Selbstnutzer mit Steuerschuld | Eigentümer, auch Vermieter |
| Energieexperte | nicht vorgeschrieben | vorgeschrieben |
| Mindestwert Schrägdach | 0,14 W/(m²K) | 0,14 W/(m²K) |
Wer mehrere Maßnahmen plant, kann die Wege aufteilen: etwa den Steuerbonus für das Dach und einen Zuschuss für eine andere Maßnahme. Die Abwägung im Einzelfall gehört zu einer Steuerberatung; einen Überblick über den Zuschuss gibt der Ratgeber Dachsanierung: Förderung.
Worauf sollten Sie in der Praxis achten?
- Klären Sie vor der Beauftragung, welchen Förderweg Sie nutzen – ein späterer Wechsel zum Zuschuss ist nach Vertragsabschluss nicht mehr möglich.
- Lassen Sie im Angebot die energetische Maßnahme und die Nebenarbeiten getrennt ausweisen.
- Prüfen Sie, ob ohnehin eine Dämmpflicht besteht – siehe Dämmpflicht fürs Dach.
Eine erste Kostenschätzung für Ihr Dach liefert der Dachrechner. Das Handwerker-Meister-Netzwerk koordiniert als neutraler Projektmanager die ausführenden Meisterbetriebe und achtet darauf, dass Rechnung und Unterlagen zum gewählten Förderweg passen. Steuerberatung leisten wir nicht.
Was kostet Ihr Dach?
Der Dachrechner schätzt die Kosten Ihrer Dachsanierung anhand Ihrer Adresse und weniger Angaben – die Förderung ist berücksichtigt. Kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Wie viel kann ich für die Dachdämmung von der Steuer absetzen?
Nach § 35c EStG 20 % der Aufwendungen, verteilt über 3 Jahre, höchstens 40.000 € je Objekt. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld.
Gilt der Steuerbonus auch für vermietete Häuser?
Nein. Das Gebäude muss im jeweiligen Jahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Vermieter können Erhaltungsaufwand gegebenenfalls als Werbungskosten ansetzen; das klärt die Steuerberatung.
Kann ich Steuerbonus und BAFA-Zuschuss kombinieren?
Für dieselbe Maßnahme nicht. Für unterschiedliche Maßnahmen am selben Gebäude ist die Kombination möglich.
Brauche ich für den Steuerbonus einen Energieberater?
Nein, vorgeschrieben ist nur die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Beauftragen Sie dennoch einen BAFA-gelisteten Energieberater, werden dessen Kosten zu 50 % berücksichtigt.
Quellen
- § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmenabgerufen am 13.10.2026
- § 52 Abs. 35a EStG – Anwendungszeitraum § 35cabgerufen am 13.10.2026
- ESanMV Anlage 2 – Mindestanforderungen Wärmedämmung von Dachflächenabgerufen am 13.10.2026
- Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1)Fassung vom 17.08.2026, in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026; abgerufen am 13.10.2026



