Welches Gesetz gilt: GEG oder GModG?
Die Regeln stehen seit dem 29.07.2026 im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – so heißt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach dem Änderungsgesetz BGBl. 2026 I Nr. 226. Die Dämmpflichten für bestehende Gebäude wurden dabei neu nummeriert: Die Nachrüstpflicht steht jetzt in § 35 GModG statt in § 47 GEG, die Anforderungen bei Änderung von Bauteilen in § 36 GModG statt in § 48 GEG.
Pflicht 1: Wann muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden?
Eigentümer müssen eine oberste Geschossdecke dämmen, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllt (§ 35 GModG Abs. 1). Das betrifft Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 Grad beheizt werden. Ziel ist ein Wärmedurchgangskoeffizient von höchstens 0,24 W/(m²K).
- Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn statt der Decke das darüberliegende Dach gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
- Ist die Dämmschichtdicke technisch begrenzt, etwa bei Hohlräumen in der Decke, genügt die höchstmögliche Dicke mit höchstens 0,035 W/(mK) – bei Einblasdämmung oder Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen 0,045 W/(mK).
- Typischer Anwendungsfall: ein unbeheizter, ungedämmter Dachboden über beheizten Räumen.
Was gilt beim Hauskauf und für selbstgenutzte Häuser?
Für Häuser mit höchstens zwei Wohnungen gilt eine Sonderregel: Die Pflicht trifft erst den neuen Eigentümer nach einem Eigentümerwechsel (§ 35 GModG Abs. 3). Voraussetzung ist, dass der Eigentümer eine der Wohnungen am 01.02.2002 selbst bewohnt hat. Der neue Eigentümer hat nach dem ersten Eigentumsübergang 2 Jahre Zeit.
Außerdem gilt die Pflicht für solche Häuser nicht, soweit sich die Kosten der Nachrüstung durch die Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaften lassen (§ 35 GModG Abs. 4). Wer sich darauf beruft, sollte die Wirtschaftlichkeit von einem Energieberater dokumentieren lassen.
Pflicht 2: Muss ich dämmen, wenn ich das Dach erneuere?
Ja, in der Regel. Werden Außenbauteile beheizter Räume erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, müssen die betroffenen Flächen die Höchstwerte der Anlage 7 einhalten (§ 36 GModG). Für das Dach eines Wohngebäudes bedeutet das:
| Zeile | Maßnahme | Höchstwert U |
|---|---|---|
| 5a | Dachflächen inkl. Gauben, oberste Geschossdecken, Wände gegen unbeheizte Dachräume: Ersatz oder erstmaliger Einbau | 0,24 W/(m²K) |
| 5b | dieselben Bauteile: Ersatz oder Neuaufbau der Dachdeckung, Bekleidungen oder Dämmung auf der kalten Seite | 0,24 W/(m²K) |
| 5c | Dachflächen mit Abdichtung: Ersatz einer flächigen Abdichtung | 0,20 W/(m²K) |
Welche Bagatellgrenze gilt – zehn oder zwanzig Prozent?
Der Gesetzestext nennt eine Grenze von 10 %: Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen (§ 36 GModG, zuvor ebenso in § 48 GEG). Ratgeber, die eine höhere Schwelle nennen, beziehen sich auf frühere Rechtsstände.
Maßgeblich ist die Fläche der Bauteilgruppe, also beim Dach die gesamte Dachfläche einschließlich Gauben – nicht die einzelne Dachseite. Wer etwa nur einen sturmbeschädigten Teilbereich neu deckt, bleibt häufig unter der Grenze; wird eine ganze Dachseite eines Satteldachs erneuert, ist sie in der Regel überschritten.
Welche Ausnahmen gibt es beim Dach?
- Begrenzte Sparrenhöhe: Wird zwischen den Sparren gedämmt und begrenzt die Sparrenhöhe oder eine innere Bekleidung die Dicke, genügt die höchstmögliche Dämmschichtdicke mit höchstens 0,035 W/(mK) (Anlage 7, Fußnote 1).
- Jüngere Bauteile: Für die Zeilen 5b und 5c entfallen die Anforderungen, wenn das Bauteil nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert wurde (Anlage 7, Fußnote 5).
- Kleine Änderungen: Änderungen bis 10 % der Bauteilfläche (siehe oben).
- Unbeheizte Räume: Die Anforderungen beziehen sich auf Bauteile beheizter oder gekühlter Räume.
Gibt es eine Beratungspflicht?
Unter Umständen ja. Eigentümer von Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen müssen vor der Beauftragung der Planung ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer berechtigten Person führen, wenn für das gesamte Gebäude Energiebedarfsberechnungen durchgeführt werden und das Gespräch unentgeltlich angeboten wird (§ 36 GModG). Betriebe, die solche Arbeiten anbieten, müssen im Angebot schriftlich auf diese Pflicht hinweisen.
Wird eine Pflichtdämmung trotzdem gefördert?
Ja, wenn die strengeren Förderwerte erreicht werden. Die BEG-Richtlinie verlangt für die Dachdämmung 0,14 W/(m²K) beim Schrägdach und 0,14 W/(m²K) für die oberste Geschossdecke – deutlich weniger als die gesetzlichen 0,24 W/(m²K). Wer ohnehin dämmen muss, kann mit etwas mehr Dämmstärke 15 % Zuschuss erhalten. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden.
Details im Ratgeber Dachsanierung: Förderung, Kosten im Ratgeber Dachsanierung: Kosten.
Was bedeutet das für Ihr Projekt?
- Prüfen, ob die oberste Geschossdecke oder das Dach den Mindestwärmeschutz erfüllt.
- Klären, ob ein Eigentümerwechsel die Nachrüstfrist ausgelöst hat.
- Vor einer Neueindeckung den Flächenanteil gegen die Bagatellgrenze prüfen.
- Bei Dämmung gleich die Förderwerte einplanen und den Antrag vor dem Auftrag stellen.
Eine erste Kostenschätzung mit Förderung liefert der Dachrechner. Das Handwerker-Meister-Netzwerk koordiniert als neutraler Projektmanager Energieberatung und Ausführung; eine Rechtsberatung ersetzen wir nicht.
Was kostet Ihr Dach?
Der Dachrechner schätzt die Kosten Ihrer Dachsanierung anhand Ihrer Adresse und weniger Angaben – die Förderung ist berücksichtigt. Kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Muss ich mein Dach dämmen, wenn ich ein Haus kaufe?
Nicht das Dach selbst, aber die oberste Geschossdecke, wenn sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt. Bei Häusern mit höchstens zwei Wohnungen hat der neue Eigentümer dafür 2 Jahre ab dem Eigentumsübergang Zeit (§ 35 GModG Abs. 3). Alternativ kann das Dach gedämmt werden.
Gilt die Dämmpflicht, wenn ich das Dach neu decke?
In der Regel ja. Beim Ersatz oder Neuaufbau der Dachdeckung gilt für Dachflächen ein Höchstwert von 0,24 W/(m²K) (§ 36 GModG, Anlage 7 Zeile 5b). Ausnahmen gelten für kleine Teilflächen, begrenzte Sparrenhöhe und Bauteile, die nach dem 31.12.1983 energiesparrechtskonform erneuert wurden.
Liegt die Bagatellgrenze bei zehn oder bei zwanzig Prozent?
Nach dem geltenden Gesetzestext bei 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (§ 36 GModG, vormals § 48 GEG). Höhere Werte stammen aus früheren Rechtsständen.
Was gilt, wenn die Sparren für die Dämmung zu niedrig sind?
Dann genügt die höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einer Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,035 W/(mK). Für die Förderung muss dagegen 0,14 W/(m²K) erreicht werden, meist durch eine zusätzliche Dämmebene.
Quellen
- § 35 GModG – Nachrüstung eines bestehenden Gebäudesabgerufen am 13.10.2026
- § 36 GModG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderungabgerufen am 13.10.2026
- Anlage 7 GModG – Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei Änderungabgerufen am 13.10.2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG) – InhaltsübersichtFassung nach BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 1 in Kraft seit 29.07.2026); abgerufen am 13.10.2026
- BGBl. 2026 I Nr. 226 – Änderungsgesetz zum Gebäudeenergiegesetz (GModG)verkündet am 28.07.2026; abgerufen am 13.10.2026
- Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1)Fassung vom 17.08.2026, in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026; abgerufen am 13.10.2026




